# I. Pflichten des Eigentümers ## 1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs Der Eigentümer überläßt dem Benutzer ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch. ## 2. Versicherung Das Fahrzeug ist bei der WGV versichert. ### 1. Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung (KH) EURO 100 Mio. pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, jedoch max. Euro 8 Mio. je geschädigter Person. ### 2. Schutzbrief (VSV) ### 3. Kraftfahrt-Vollkaskoversicherung (KV) Mit Euro 300,- Selbstbeteiligung einschließlich Teilkaskoversicherung mit EUR 150,- Selbstbeteiligung. ## 3. Reparatur Wird während der Benutzerzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Benutzer eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 100,- EUR ohne weiteres, bei größeren Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Eigentümers, beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Eigentümer, soweit der Benutzer nicht nach Nr. 3 dieser Bestimmung haftet. # II. Pflichten des Benutzers ## 1. Der Benutzerpreis Der Benutzerpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Überlassungsvertrag. Treibstoff und Motorenöl geht bei über 200 km zu Lasten des Benutzers, bis 200 km zu Lasten des Eigentümers. ## 2. Führungsberechtigte Das Fahrzeug darf nur vom Benutzer und den im Benutzervertrag angegebenen Fahrer geführt werden, die mindestens 1 Jahr PKW-Fahrpraxis haben müssen. ## 3. Obhutspflicht Der Benutzer hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung gegebenen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. ## 4. Anzeigepflicht Bei Unfällen hat der Benutzer dem Eigentümer sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Benutzer hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind zum Benutzer dem Eigentümer sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. ## 5. Fahrzeugrücknahme Der Benutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Benutzungszeit dem Eigentümer am vereinbarten Ort in ordentlichem und sauberem Zustand zurückzugeben. # III. Haftung des Benutzers ## 1. Allgemeine Haftungsregelungen Der Benutzer haftet nach dem allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Benutzer das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Benutzers erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie: a) Kosten für Sachverständiger b) Abschleppkosten c) Wertminderung Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Benutzers auf den Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht (gemäß Nr. II 4) dieser Bedingung verstoßen hat. Der Benutzer haftet für Schäden am Fahrzeug und für die Nebenkosten, wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt, er Unfallflucht begangen oder der Schaden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Der Benutzer haftet ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten (gemäß Nr. II 2 oder Nr. II 4) verstoßen hat. Bei der Anmietung haftet der Benutzer für alle durch das Ladegut enstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. ## 2. Rücktritt Tritt der Benutzer kurzfristig vor Antritt der Benutzungstage zurück, kann er eine Ausfallgebühr bezahlen müssen. Sie richtet sich nach den evtl. entstandenen Benutzungsausfallkosten.