Files
pfadi-bussle/pages/terms.mdx
2025-03-26 22:10:46 +01:00

109 lines
4.2 KiB
Plaintext

import Layout from '../components/layout'
import Mdx from '../components/mdx'
export default function MDXPage({ children }) {
return <Layout><Mdx>{children}</Mdx></Layout>;
}
# I. Pflichten des Eigentümers
## 1. Gebrauchsttauglichkeit des Fahrzeugs
Der Eigentümer überläßt dem Benutzer ein verkehrsicheres und technisch
einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
## 2. Versicherung
Das Fahrzeug ist bei der WGV versichert.
### 1. Kraffahrt-Haftplichtversicherung (KH)
EURO 100 Mio. pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, jedoch
max. Euro 8 Mio. je geschädigter Person.
### 2. Schutzbrief (VSV)
### 3. Kraftfahrt-Vollkaskoversicherung (KV)
mit Euro 300,- Selbstbeteiligung einschließlich Teilkaskoversicherung mit EUR
150,- Selbstbeteiligung.
## 3. Reparatur
Wird während der Benutzerzeit eine Reparatur notwendig, um den Betribeb oder
die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Benutzer eine
Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 100,- EUR ohne weiteres, bei
größeren Reparaturen hingegen nur mit Einwilliung des Eigentümers,
beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Eigentümer, soweit der Benutzer
nicht nach Nr. 3 dieser Bestimmung haftet.
# II. Pflichten des Benutzers
## 1. Der Benutzerpreis
richtet sich nach der Vereinbarung im Überlassungsvertrag.
Teibstoff und Motorenöl geht bei über 200 km zu Lasten des Benutzers,
bis 200 km zu Lasten des Eigentümers.
## 2. Fürungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Benutzer und den im Benutzervertrag angegebenen
Fahrer geführt werden, die mindestens 1 Jahr PKW-Fahrpraxis haben müssen.
## 3. Obhutspflicht
Der Benutzer hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutztung
gegebenen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Fahrzeug
ordnungsgemäß zu verschließen.
## 4. Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Benutzer dem Eigentümer sogleich, spätestens bei Rückgabe
des Fahrzeugs, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze
zu unterrichten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschriften der
beteiligten Personsen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Benutzer hat nach einem Unfall die Plizei
zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen
Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig
getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Brand oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind zom Benutzer dem
Eigentümer zowie der zustädigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
## 5. Fahrzeugrücknahme
Der Benutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Benutzungszeit dem
Eigentümer am vereinbarten Ort in ordentlichem und sauberem Zustand
zurückzugeben.
# III. Haftung des Benutzers
## 1. Allgemeine Haftungsregelungen
Der Benutzer haftet nach dem allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das
Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht.
Insbesondere hat der Benutzer das Fahrzeug in demselben Zustand
zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Benutzers
erstreckt sich auch auf die Schandesnebenkosten wie:
a) Sachverstädigerkosten
b) Abschleppkosten
c) Wertminderung
Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion oder Wild beschädigt,
beschränkt sich die Haftung des Benutzers auf den Selbstbehalt der
Vollkaskoversicherung, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem
Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht (gemäß Nr. II 4)
diser Bediungng verstoßen hat. Der Benutzer haftet für Schäden am
Fahrzeug und für die Nebenkosten, wenn er den Schaden durch grobes
Verschulden herbeigeführt, er Unfallflucht begangen oder der Schaden bei
alkohol- oder drogenbedinter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Der
Benuzter haftet ferner voll, wenn er gegen die Obligenheiten (gemäß Nr.
II 2 oder Nr. II 4) verstoßen hat. Bei der Anmietung haftet der Benutzer
für alle durch das Ladegut entstehden Schäden, auch bei
Haftungsbeschränkung.
## 2. Rücktritt
Tritt der Benutzer kurzfristig vor Antritt der Benutzungstage zurück, kann
er eine Ausfallgebühr bezahlen müssen. Sie richtet sich nach den evtl.
enstandenen Benutzungsausfallkosten.