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# I. Pflichten des Eigentümers
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## 1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs
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Der Eigentümer überläßt dem Benutzer ein verkehrssicheres und technisch
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einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
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## 2. Versicherung
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Das Fahrzeug ist bei der WGV versichert.
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### 1. Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung (KH)
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EURO 100 Mio. pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, jedoch
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max. Euro 8 Mio. je geschädigter Person.
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### 2. Schutzbrief (VSV)
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### 3. Kraftfahrt-Vollkaskoversicherung (KV)
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Mit Euro 300,- Selbstbeteiligung einschließlich Teilkaskoversicherung mit EUR
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150,- Selbstbeteiligung.
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## 3. Reparatur
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Wird während der Benutzerzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder
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die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Benutzer eine
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Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 100,- EUR ohne weiteres, bei
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größeren Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Eigentümers,
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beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Eigentümer, soweit der Benutzer
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nicht nach Nr. 3 dieser Bestimmung haftet.
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# II. Pflichten des Benutzers
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## 1. Der Benutzerpreis
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Der Benutzerpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Überlassungsvertrag.
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Treibstoff und Motorenöl geht bei über 200 km zu Lasten des Benutzers,
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bis 200 km zu Lasten des Eigentümers.
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## 2. Führungsberechtigte
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Das Fahrzeug darf nur vom Benutzer und den im Benutzervertrag angegebenen
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Fahrer geführt werden, die mindestens 1 Jahr PKW-Fahrpraxis haben müssen.
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## 3. Obhutspflicht
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Der Benutzer hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung
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gegebenen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Fahrzeug
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ordnungsgemäß zu verschließen.
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## 4. Anzeigepflicht
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Bei Unfällen hat der Benutzer dem Eigentümer sogleich, spätestens bei Rückgabe
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des Fahrzeugs, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze
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zu unterrichten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschriften der
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beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der
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beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Benutzer hat nach einem Unfall die Polizei
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zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen
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Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig
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getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
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Brand oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind zum Benutzer dem
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Eigentümer sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
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## 5. Fahrzeugrücknahme
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Der Benutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Benutzungszeit dem
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Eigentümer am vereinbarten Ort in ordentlichem und sauberem Zustand
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zurückzugeben.
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# III. Haftung des Benutzers
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## 1. Allgemeine Haftungsregelungen
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Der Benutzer haftet nach dem allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das
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Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht.
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Insbesondere hat der Benutzer das Fahrzeug in demselben Zustand
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zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Benutzers
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erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie:
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a) Kosten für Sachverständiger
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b) Abschleppkosten
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c) Wertminderung
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Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion oder Wild beschädigt,
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beschränkt sich die Haftung des Benutzers auf den Selbstbehalt der
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Vollkaskoversicherung, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem
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Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht (gemäß Nr. II 4)
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dieser Bedingung verstoßen hat. Der Benutzer haftet für Schäden am
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Fahrzeug und für die Nebenkosten, wenn er den Schaden durch grobes
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Verschulden herbeigeführt, er Unfallflucht begangen oder der Schaden bei
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alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Der
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Benutzer haftet ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten (gemäß Nr.
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II 2 oder Nr. II 4) verstoßen hat. Bei der Anmietung haftet der Benutzer
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für alle durch das Ladegut enstehenden Schäden, auch bei
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Haftungsbeschränkung.
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## 2. Rücktritt
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Tritt der Benutzer kurzfristig vor Antritt der Benutzungstage zurück, kann
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er eine Ausfallgebühr bezahlen müssen. Sie richtet sich nach den evtl.
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entstandenen Benutzungsausfallkosten. |